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Allgemeine Vertragsbedingungen

 

Die S + G Mobile Heizzentrale AG (S+G) vermietet mobile, für einen zeitweiligen oder dauernden Einsatz vorgesehene Fertig-Heizzentralen (MHZ). Sie bietet auch deren Transport und die Einweisung im Umgang mit den Heizzentralen an.

 

Für die Leistungen und Lieferungen gelten nachfolgende Geschäftsbedingungen, die integrierende Bestandteile der jeweiligen Verträge bilden. Ausgangslage bilden die Bestimmungen von Art. 253 ff OR über die Miete:

 

  1. Allgemeines

  1. Alle derzeitigen und auch zukünftigen Leistungen und Lieferungen, einschliesslich aller Service- und Beratungsleistungen, erfolgen ausschliesslich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

  1. Abweichende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind hiermit zurückgewiesen. Sie sind auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn sie von S+G schriftlich bestätigt sind.

 

  1. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Konstruktions- oder Formänderungen, Verwendung gleichwertiger oder besserer Bauteile und/oder Werkstoffe sowie Änderungen des Lieferumfanges durch S+G bleiben während der Dauer des Mietverhältnisses vorbehalten, soweit diese nicht die beabsichtigte Verwendung beeinträchtigen.

  2. An den zum Angebot und zur Leistung gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschriftungen, etc.) behält sich S+G das Eigentums- sowie Urheber- und andere Rechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind.

  3. Die Angebote von S+G sind freibleibend, d.h. sie können bis zum Vertragsabschluss geändert oder zurückgezogen werden. Vertragsabschlüsse und begleitende Vereinbarungen bedürfen für deren Gültigkeit in jedem Einzelfall der schriftlichen Bestätigung durch S+G.

 

  1. Mietzeit

  1. Die Vermietung der mobilen Heizzentralen erfolgt auf bestimmte Zeitdauer. Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tage.

  2. Die vorzeitige oder fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch S+G richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 257d und 257f OR (Zahlungsverzug des Mieters, Verletzung der Sorgfaltspflicht).

  3. Eine vorzeitige Kündigung durch den Mieter ist nur zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 4 Tagen. Eine dadurch bewirkte Mietzeitverkürzung von 50% und mehr, bezogen auf die vereinbarten Miettage, berechtigt den Vermieter zu einer angemessenen Mietkostenanpassung.

  4. Die Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter ist nur unter Einhaltung einer vorzeitigen, schriftlichen Mietverlängerung, mit einer minimalen Frist von 5 Tagen vor Ablauf des befristeten Mietverhältnisses, möglich. S+G entstehende Kosten aus der Mietzeitverlängerung gehen zu Lasten des Mieters. S+G kann die Mietzeitverlängerung auch ohne Angabe von Gründen ablehnen, hat dies dem Mieter aber unverzüglich nach Eingang des Mietverlängerungsgesuchs mitzuteilen.

  5. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Anlieferung und endet mit dem Tag der Abholung. Bring- und Abholtag werden voll verrechnet.

  6. Befindet sich die mobile Heizzentrale (MHZ) aus einem von S+G zu vertretenden Grund nicht in betriebsfähigem Zustand, so wird der vertraglich vorgesehene Beginn der Mietzeit bis zum Zeitpunkt der Behebung des Mangels hinausgeschoben.

  7. Zeigt sich bei Inbetriebnahme der Anlage oder während der Dauer des Betriebes ein von S+G zu vertretender Mangel, der eine Stilllegung erforderlich macht, so wird die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Behebung unterbrochen, sofern der Mieter den Mangel sofort schriftlich anzeigt.

 

  1. Verwendungszweck und Bedienung

  1. Der Mieter darf die Anlage oder Teile derselben nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von S+G für andere Gebäude verwenden oder an einen anderen Ort verbringen. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Anlage Dritten zu überlassen oder an Dritte weiterzuvermieten.

  2. Die Bedienung der Anlage muss durch fachlich qualifiziertes Personal, in der Regel einen anerkannten Heinzugsfachbetrieb, nach den Regeln der Technik erfolgen. Über durchgeführte Wartungen ist S+G umgehend zu informieren.

  3. Änderungen an der Elektrik, z.B. im Schaltschrank, sind nicht zulässig.

 

  1. Preise

  1. Alle Preisangaben von S+G verstehen sich exklusive der zuzüglich zu verrechnenden, jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Alle Preisangaben sind in Schweizer Franken.

  2. Die Preise für die Miete setzen sich wie folgt zusammen:

    1. Tagessatz / Wochenpauschale / Monatspauschale

    2. Pauschale für die Miete der Schlauchverbindungen

    3. Kostenpauschale für Hin- und Rücktransport

Wird vom Mieter eine Maschinenkasko- und/oder Haftpflichtversicherung verlangt, so wird diese gesondert ausgewiesen.

 

  1. Zahlungsbedingungen

  1. Grundsätzlich gelten die im jeweiligen Mietvertrag vorgesehenen Zahlungsbedingungen.

  2. Beträgt die vereinbarte Mietdauer mehr als 2 Monate, erfolgt die Rechnungstellung monatlich, jeweils Ende eines jeden Monats.

  3. Bei Überschreitung der Fälligkeitsdaten ist zusätzlich ein Fälligkeitszins in der Höhe von 5% p.a. geschuldet. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist S+G zudem berechtigt, einen Verzugszins in der Höhe von 7% zu verrechnen und Ersatz für Verzugsschaden zu verlangen. Zahlungsverzug kann zudem zu einer Auflösung des Mietverhältnisses durch S+G führen.

 

  1. Liefer- und Leistungsfrist

  1. Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung sowie bei Inbetriebnahme der Anlage, die auf der Beschaffenheit und/oder des Leistungsortes beruhen (Grundstück, Gebäude, Gebäudeeinrichtung), gehen zu Lasten des Mieters. Das gleiche gilt für nicht von S+G verschuldete Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung der MHZ aus unvorhersehbaren Umständen (z.B. Stau, polizeiliche oder behördliche Anordnungen, etc.).

  2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, unverschuldeter Umstände (Streik, Naturereignisse, behördliche Massnahmen, etc.) verlängert sich die Erfüllungsfrist für S+G in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so kann sich S+G mittels sofortig erklärten Vertragsrücktritts von der Liefer- bzw. Leistungspflicht befreien.

 

  1. Mängel / Gewährleistung / Haftung

  1. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innert einer Frist von 2 Tagen nach Empfang der Lieferung oder Leistung oder nach Auftritt des Mangels schriftlich bei S+G geltend zu machen.

  2. Durch den Betrieb der Anlagen sich ergebende Abnutzungen, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen, Ausbesserungen oder Reparaturen behoben werden können, stellen keine Mängel dar. Darunter fällt insbesondere auch der Ersatz von Verschleissteilen wie z.B. Sicherungen, Dichtungen, Filter, etc.

  3. S+G übernimmt keine Gewährleistung und keine Haftung, weder für Sach- noch für Vermögensschäden, die sich aus dem Betrieb, aus Mängeln der Anlage oder Ausfällen der Anlage ergeben, sofern nicht der Mieter S+G grobe Fahrlässigkeit nachweist.

  4. Insbesondere ist S+G nicht haftbar für Schäden irgendwelcher Art des Mieters oder von Dritten, die auf teilweisen oder gänzlichen Betriebsunterbrüchen der Anlage resultieren, wenn sie von S+G innerhalb von 2 Tagen behoben werden.

  5. Beim Vorliegen von Mängeln ist S+G die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, Bestand und Ausmass von Mängeln festzustellen sowie die notwendigen Ausbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. In dringenden Fällen der Gefährdung, zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, oder bei Verzug von S+G mit der Beseitigung des Mangels, hat der Mieter das Recht, den Mangel durch fachkundige Dritte beseitigen zu lassen und von S+G den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

  6. Keinen Fall der Gewährleistung oder gar der Haftung stellen folgende Fälle dar:

  • ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Mieter oder Dritte

  • natürliche Abnützung, fehlerhaft oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, falsche Brennereinstellung, nicht geeignete Brennstoffe und chemische oder elektrochemische und elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von S+G zurückzuführen sind,

  • Auswirkungen wegen Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemässe Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Mieter oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft (z.B. fremde Kesselkreisregelungen),

  • Abnützung von Verschleissteilen wie z.B. Brennerdüsen, Brennereinsätzen für niedrige Emission, Sicherungen, Dichtungen, Brennerraumauskleidungen oder feuerberührte Teile der Zünd- oder Überwachungseinrichtungen durch natürlichen Verschleiss,

  • Ausfälle der Anlage durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion (z.B. bei Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre in Fussbodenheizungen), durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels.

  1. Das Füll- und Ergänzungswasser hat den Anforderungen der örtlichen Vorschriften zu entsprechen. Wird nicht oder anderes aufbereitetes Heizwasser in die Heizungsanlage eingefüllt, so haftet der Betreiber / Mieter für auftretende Folgeschäden (z.B. Kesselschäden).

  2. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Anlagen stets verschlossen gehalten werden und Unbefugte am Zutritt gehindert werden. Für Folgeschäden die im Zusammenhang mit dem Zutritt Unbefugter oder unmittelbar durch Handlungen Unbefugter entstehen, ist jede Haftung von S+G ausgeschlossen.

  3. Der Mieter haftet für Schäden an der MHZ, die auf unsachgemässe Bedienung und / oder Betreuung zurückzuführen sind sowie wenn er seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist.

 

  1. Absicherung des Vermieters

  1. S+G ist jederzeit berechtigt, auf ihre Kosten die Anlage zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen.

  2. Nach Ablauf der Mietzeit bzw. bei Zahlungsverzug ist S+G berechtigt, die Herausgabe der Anlage zu verlangen und sich selbst oder durch Bevollmächtige den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Mieters gegen Dritte zu verlangen und durchzusetzen.

 

  1. Bauseitige Leistungen (Mieterleistungen)

Folgende Leistungen sind bauseitig zu erbringen, d.h. sie sind vom Mieter oder dessen Vertragspartnern auf deren Kosten sicherzustellen, sofern keine separaten anderen Vereinbarungen in Schriftform getroffen wurden:

 

  1. Aufstellung der mobilen Zentralen

  1. Der Mieter steht dafür ein, dass die mobilen Zentralen auf einem befahrbaren und befestigten Untergrund gestellt werden können. Die Anfahrwege müssen so beschaffen sein, dass sie mit den entsprechenden Fahrzeugen befahren werden können.

  2. Falls für die Aufstellung und den Betrieb der mobilen Zentralen behördliche Genehmigungen oder Abnahmeformalitäten nötig sind, müssen diese vor Inbetriebnahme der mobilen Zentralen durch den Mieter bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. S+G haftet nicht für Schäden oder sonstige Nachteile, die durch Verzögerungen bei der Einholung der behördlichen Genehmigungen entstehen.

  3. Die Verkehrssicherung und Sicherung der Baustelle obliegt dem Mieter.

  4. Der Standort der MHZ ist vom Mieter so zu wählen und zu gestalten, dass die MHZ vor äusseren Beschädigungen geschützt ist.

 

  1. Anschluss der mobilen Zentrale

  1. Der Anschluss der MHZ, auch an die Versorgungssysteme Strom (Elektroversorgungsleitung bis an die Steckdose der Zentrale), Wärme (ev. Elektrobegleitheizung) und Brennstoff (ev. Brennstoffzuleitung von bauseitigem Öltank) ist vom Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen.

  2. Das gleiche gilt für die Bereitstellung aller zum Betrieb der Anlagen erforderlichen Energien. Heizölbestellungen erfolgen durch den Mieter.

 

  1. Nach erfolgtem Einsatz

  1. Die MHZ sind nach Ablauf der Mietzeit vom Mieter, vor Abholung durch S+G, vom Leitungsnetz und allen Versorgungsleitungen zu trennen und wasserseitig vollständig zu entleeren.

  2. Schäden, die auf eine unvollständige Entleerung der mobilen Zentralen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.

  3. Die Tankanlage wird vom Mieter bei Mietende auf eigene Kosten entleert und gemäss den gesetzlichen Vorschriften gereinigt, das Restöl gemäss den gesetzlichen Vorschriften entsorgt.

  4. Verzögert sich die Abholung der MHZ weil der Mieter die Anlage nicht ordnungsgemäss zum freien Abtransport bereitstellt, so gilt auch die damit verbundene Mehrzeit als Mietzeit und der Mieter hat die dem Vermieter entstandenen bzw. entstehenden Aufwände sowie allenfalls entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

  1. Kündigung des Mietverhältnisses

  1. Läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, so kann es von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen schriftlich gekündigt werden.

  2. Ist das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet es in jedem Fall mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Lit. C der vorliegenden Bestimmungen bleibt vorbehalten.

 

  1. Sonstiges

  1. Falls einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden sollten oder der Geschäftsbedingungen eine sog. Vertragslücke enthalten, so soll hierdurch der übrige Inhalt in seiner Rechtswirksamkeit nicht berührt sein.

  2. Rechtsunwirksame Bestimmungen oder Vertragslücken sind durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die zum rechtlich gleichen und zu einem den Vertragsbeteiligten nach Treu und Glauben zumutbaren ähnlichen Ergebnis führen.

  3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

  4. Diese Bestimmungen und alle Verträge zwischen den Parteien unterliegen Schweizer Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und aufgrund dieses Vertrages ist CH - 8706 Meilen.

 

 

S+G Mobile Heizzentrale AG

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